Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO Vom 19. November 2021
§ 13 Sport
(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften
sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler
und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder
Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Anleitungspersonal gilt Absatz 2 Satz 2.
(4) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur
Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
(5) Absatz 1 gilt nicht für die schulische Nutzung für den Schulsport.